Mittwoch, 27. Februar 2008

BVerfG watscht Online-Durchsuchung ab

Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur
Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet nichtig
(...)
Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines
informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems
überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können,
verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen.
Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher
Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz
1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an
hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut
geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.
Quelle: Pressemeldung BVerfG
Schallender konnte die Ohrfeige nicht ausfallen. Scheint doch noch etwas von unserer Verfassung zu existieren und auch wenn es so manche Politiker nicht wahr haben wollen, übt das BVerfG eine gewichtige Kontrollfunktion aus. Gut so!
Schäuble wird Mühe haben, Papier hierfür zu tadeln......