Klassischer Fall für, dumm gelaufen....
Es bleibt für den Fahrer aber zu hoffen, dass der Schaden am Polizeiauto unter 750 Euro bleibt, da ansonsten ein Verfahren wg. § 315c StGB auf den Probanden warten dürfte.
In jedem Fall dürfte aber wohl § 316 StGB einschlägig sein, selbst wenn sich der Alkoholwert, nach der sicherlich durchgeführten Blutentnahme, niedriger als 1,1 %o herausstellen sollte und mithin keine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegen würde. Denn spätestens durch den Auffahrunfall dürfte der Fahrer erfolgreich unter Beweis gestellt haben, dass er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.
Es bleibt für den Fahrer aber zu hoffen, dass der Schaden am Polizeiauto unter 750 Euro bleibt, da ansonsten ein Verfahren wg. § 315c StGB auf den Probanden warten dürfte.
In jedem Fall dürfte aber wohl § 316 StGB einschlägig sein, selbst wenn sich der Alkoholwert, nach der sicherlich durchgeführten Blutentnahme, niedriger als 1,1 %o herausstellen sollte und mithin keine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegen würde. Denn spätestens durch den Auffahrunfall dürfte der Fahrer erfolgreich unter Beweis gestellt haben, dass er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.
Es bleibt also letztlich nur der einzige Ratschlag, schleunigst einen Strafverteidiger aufzusuchen.Der mit Police-Pilot- System (PPS) zur Tempomessung ausgestattete Wagen war am Freitag gegen 11 Uhr auf der A 7 bei Hann. Münden unterwegs, als den Beamten ein Fahrzeug in Schlangenlinien auffiel. Als dem Fahrer mit Leuchtschrift und Anhaltestab Zeichen gegeben wurden, auf dem Verzögerungsstreifen zu stoppen, rammte er das Heck des Polizeiautos. Der Mainzer brachte es auf 1,24 Promille.Quelle: göttinger-tageblatt.de
2 Kommentare:
Wieso der Ratschlag? Nach dem Text des Blogbeitrag ist doch eh nichts mehr zu machen.
Doch, es lässt sich immer etwas machen, was allerdings, hängt vom konkreten Einzelfall ab und denn kenn ich nicht.
Kommentar veröffentlichen