Donnerstag, 1. April 2010

Pflichtverteidigerbeiordnung bei anwaltlich vertretener Nebenklage

Wie gut, dass das Verfahren nun doch eine anderes Ende gefunden hat, sonst wäre wohl das ergangene Urteil im Rahmen einer Sprungrevision aufgehoben worden.

Ich hatte den Vorsitzenden sogar noch darauf hingewiesen, dass eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch dann in der Regel zu erfolgen habe, wenn der Nebenkläger im Prozess auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt zugezogen hat.
Dies sah der besagte Richter nicht so, er war der Meinung, dass nur dann eine Beiordnung zu erfolgen hat, wenn dem Nebenkläger auch ein Anwalt beigeordnet worden sei. Aber eben nicht dann, wenn der Nebenkläger lediglich auf eigene Kosten anwaltlich vertreten sei.
Die Antwort, die mir der Strafrichter gab, war: "Das machen auch meine Kollegen so." Die in diesem Satz verborgene Arroganz war unüberhörbar, hatte mich aber reichlich wenig interessiert.
Mir bleibt nun schlicht festzustellen, dass es auch die Kollegen falsch machen und keiner von diesen Damen und Herren sich die Mühe macht, die einschlägige Kommentatur zu lesen.