Es ist wohl eine unendliche Geschichte, das Ordnungsamt und die Frage der schriftlichen Vollmacht. Immer wieder wird vergebens nach dieser gefragt.
Lustig finde ich nun in einer Sache, in welcher mir gestern die Akten übersandt worden waren, dass mich die Behörde auffordert,
die fehlenden Vollmacht nachzureichen.
Ich frage mich nun, ob das Wort "schriftlich" in dem Textbaustein schlicht wegrationalisiert worden und Opfer einer Sparmaßnahme geworden ist. Oder ob tatsächlich meine Vollmacht, also die Bevollmächtigung, angezweifelt wird. Das wiederum fällt mir schwer vorzustellen, da ansonsten mir die Akte gar nicht hätte übersandt werden dürfen.
Nun denn, mein diesbezüglicher Textbaustein ist nicht wegrationalisiert worden. Mal sehen was noch so alles passiert.
5 Kommentare:
Im Unterschied zu Ihnen weiß die Behörde immerhin, dass das OWiG mit "Vollmacht" die Vollmachtsurkunde meint.
Schön, dass Sie bescheid wissen. Vielleicht sollten Sie jedoch noch einmal im OWiG nachsehen. Sowohl der Gesetzestext als auch die Kommentierung spricht entweder von einem schriftlich bevollmächtigten Verteidiger, oder aber von einer Vollmachtsurkunde.
Mit Vollmacht meint auch das OWiG die Bevollmächtigung und nicht irgendein beschriebenes und unterschriebenes Blattpapier.
In meinem Gesetzestext lautet § 51 III OWiG wie folgt:
"(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides."
Aber vielleicht lautet der bei Ihnen ja anders ...
@wysiwyg,
und wie hilft der Gesetzestext jetzt weiter?
Ist die Vollmachtsurkunde gemeint oder genügt die schriftliche, von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Erklärung, er sei bevollmächtigt,
als Vollmacht?
Bisher wurde in den Aufforderungsschreiben auch immer von einer schriftlichen Vollmacht gesprochen. Das schriftlich scheint eben wegrationalisiert geworden zu sein.
Kommentar veröffentlichen