Montag, 31. Mai 2010

1,1 Millionen reichen der FDP wohl nicht

Erst wird auf maßgebliche Mitwirkung der FDP die Mehrwertsteuer für Hoteliers herabgesenkt und eine Parteispende von 1,1 Millionen Euro eingestrichen und nun das:
Die FDP ist dazu bereit, im Zuge des geplanten Sparprogramms auch die heftig umstrittene Mehrwertsteuersenkung für Hoteliers wieder in Frage zu stellen.
"Wer das Steuersystem vereinfachen will, muss den Steuerdschungel lichten", sagte der haushaltspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Otto Fricke, der "Süddeutschen Zeitung" (Montagausgabe). "Es ist niemandem zu erklären, dass etwa Babywindeln mit 19 und edle Zuchtpferde mit sieben Prozent besteuert werden." Vor diesem Hintergrund müsse auch das vor kurzem erst eingeführte Mehrwertsteuerprivileg für Hoteliers "auf den Prüfstand gestellt" werden.
Quelle: reuters
Das Vorgehen der FDP erweist sich aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen, als durchaus nachhaltig, hinterlässt aber viele Fragezeichen im Übrigen.
Mal sehen, ob demnächst eine weitere Parteispende bei den Liberalen zu verbuchen ist.

Sonntag, 30. Mai 2010

Zu 50% süchtig

Es ist Sonntag, Deutschland hat bereits gestern Fußball gespielt, Lena ist glaube ich bereits gelandet, die Formel1 ist vorbei und der Kuchen ist auch verdrückt, allerdings ohne irgendwelche armen, am Sonntag arbeitende Putzkräfte zu schocken ;-), liebe Alexandra.

Jetzt hatte ich also Zeit, die vom Kollegen Burhoff bereits aufgeworfene Frage eingehend zu beantworten.
Also lieber Herr Kollege Burhoff, hier ist die offizielle Antwort, nach der sie fragten und die sie hier nocht nicht beantworten konnten:

50%

Ist der Kollege Burhoff wirklich schwanger, oder bin ich süchtig?

Allerdings ist ein bisschen schwanger auch schwanger.
So kommentiert der Kollege Burhoff das Ergebnis seines Test, hinsichtlich der Feststellung einer möglicherweise bestehenden Sucht am Bloggen.

Er geht in seinem Sonntagspost eben dieser, durchaus interessanten Frage, abseits des juristischen Alltags, nach.

Ich stelle immer wieder fest: Ich lese den Blog des Kollegen wirklich sehr gerne. Er ist informativ, aber manchmal eben auch sehr amüsant.

Ein schweizer Watchdog berichtet

Markus Felber, eine schweizer Watchdog und Herold, wie er sich selber immer wieder gerne bezeichnet, macht sich in diesem Artikel Gedanken zur der Frage, ob Twitter die Glotze ersetzen wird.

Insgesamt ein äußerst lesenwerter Blog eines kritischen Bundesgerichtskorrespondent für die Neue Züricher Zeitung (NZZ).

Durch Felber durfte ich übrigens auch erfahren, dass die Urteilsberatungen des schweizer Bundesgerichts größtenteils öffentlich abgehalten werden. Eine spannende Sache, die auch zu einer ganz netten Zitatensammlung geführt hat.

Lena aus Hannover, Schülerin der IGS gewinnt in Oslo

Gratulation auch an dieser Stelle an Lena.
Neunmal die Höchstpunktzahl, ein klarer Abstand von 246 zu 170 Stimmen zur zweitplatzierten Türkei, immer wieder charmant-verliebte Herzensgrüße bei der Übermittlung der Punktzahlen aus allen möglichen Ländern., Und jede Menge “Lena“-Sprechchöre in allen möglichen nicht-deutschen Akzenten auch in der Osloer Eurovisions-Halle.
Quelle:HNA

Stefan Raab scheint wirklich ein gutes Händchen gehabt zu haben.

Ok, ich werde jetzt nicht nach Hannover an den Flughafen fahren und Lena begrüßen, auch wenn ich ganz in der Nähe bin. Das Gefühl von Sardinen in der Büchse brauche ich heute wirklich nicht mehr. Wer dennoch hin fahren möchte, sie soll Gerüchten zu Folge um 15 Uhr 15 in Hannover landen.

An ihrer alten Schule in Hannover - IGS Roderbruch- wird ab Montag wohl auch ne gute Party gefeiert.

Tierlieber Anwalt

Manchmal tue ich auch gute Dinge, man mag es kaum glauben.

Diesen armen Greifvogel habe ich gestern von der B 27 gefischt, nachdem er versuchte, robbenderweise die nicht gerade wenig befahrene Straße fußläufig, na wohl eher krallenläufig, zu überqueren.

Übernommen wurde er dann von zwei charmanten Beamten der Berufsfeuerwehr Göttingen, die ihn in die hiesige Wildtierstation gebracht haben.

Werde am Montag dort nachfragen, wie es dem Patienten geht. Die Dame, welche den Vogel dort in Empfang genommen hatte, meinte wohl, dass dieser Vogel bereits im Winter mal dort zur Pflege war. Man könnte nun meinen, dass er Sehnsucht nach persönlicher Betreuung hatte.

Samstag, 29. Mai 2010

Gerichtsnutte

Das Wort Pflichtverteidigung ist vorbelastet. Es impliziert einen unterbezahlten, nicht motivierten und gelangweilten Verteidiger, dessen erste Pflicht es ist, den Angeklagten bei dessen Verurteilung zu begleiten und während des Prozesses als Geständnisberater zu fungieren.
Zum Teil wohnt diesem Begriff aber auch noch ein weiteres Image inne, nämlich das der Gerichtsnutte.
Der Kollege Nebgen bringt das leidige Thema hier durchaus auf den Punkt.

Jeder Strafverteidiger wird wohl für seinen, oder auch ihm bekannte Gerichtsbezirke ähnliche Beobachtungen und Erfahrungen machen können.

Ich möchte nun jedoch nicht behaupten, dass jeder Richter, der einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beiordnet, gleich ein Anwaltslude ist. Ebenso ist nicht jeder Pflichtverteidiger eine Gerichtsnutte.

Ich habe sowohl die eine, als auch die andere Erfahrung machen dürfen/müssen.

Zu Beginn meiner Verteidigerkarriere sagte ein Richter, nachdem ich einen, für seinen Kollegen mit Arbeit verbundenen Antrag gestellt hatte, zu mir: "
Wenn Sie das hier durchziehen wollen, so brauchen sie nicht zu glauben, dass Sie auch nur noch eine Pflichtverteidigung bekommen."
Es war tatsächlich so. Ich habe von diesem Gericht keine einzige, nicht von mir beantragte, Beiordnung erhalten.

Dass dies aber nicht durch die Bank der Fall sein muss, erfuhr ich in einem anderen Fall. Wieder war ich von einem Richter (eines anderen Gerichtes) als Verteidiger beigeordnet worden. Zu Beginn der Hauptverhandlung stellte ich mehrere, durchaus mit Arbeit für den Vorsitzenden verbundene Anträge. Im Anschluss an die Verhandlung unterhielt ich mich mit dem Vorsitzenden vor der Türe und meinte zu ihm, dass ich es ja nun wohl mit Beiordnungen verscherzt hätte. Hierauf erwiderte dieser nur ganz erstaunt:
"Wieso? Endlich mal einer, der seinen Job ernst nimmt."
Und tatsächlich, von diesem Richter bekomme ich auch heute immer mal wieder, die ein oder andere Beiordnung und das obwohl er weiß, dass ich ihm die Arbeit nicht immer einfach mache. Es kann also auch anders laufen.

Nicht unerwähnt sollte auch bleiben, dass die StPO das Wort Pflichtverteidigung und Pflichtverteidiger nicht kennt. Dort ist immer nur von der sog. notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) die Rede.

Freitag, 28. Mai 2010

"Mach mal Pause"

Dieser netten Aufforderung der Kollegin Braun aus Hamburg, kann ich jetzt gerade leider noch nicht nachkommen, dazu liegt noch zuviel Arbeit vor mir.

Gleichwohl, vielen Danke Alexandra für die Post!

Off topic:
Als "Tier-Anwältin" erwarte ich aber einen ausführlichen Bericht über die erste Verteidigung eines Pferdes, Hundes, Katze oder Hamsters.

Bombenalarm

Es war gestern Abend schon einwenig besorgniserregend, als ab 20 Uhr hinter meinem Büro zunächst ein Polizeihubschrauber landete, dann dutzende von Mannschaftswagen der Bereitschaftspolizei, die hier in der Nähe gelegene Polizeiwache verließen, zügig in verschiedene Richtungen wegfuhren und immer wieder Feuerwehrwagen mit Einsatzsignal am Haus vorbei brausten.
Da ich noch länger am Schreibtisch saß, bekam ich im weiteren Verlauf des Abends auch mit, dass besagter Hubschrauber bis Mitternacht über der Stadt kreiste, was zumindest hier relativ ungewöhnlich ist.
Heute Morgen dann, als ich beim Bäcker die Lokalzeitung käuflich erwarb, fand ich des Rätsels Lösung, ein in der Nähe gelegener Stadtteile wurde im Umkreis von 1000m evakuiert, eine Zehn-Zentnerbombe musst rechts schnell entschärft werden.

Seifenblasen pusten

Es war auch mir bereits gestern klar, dass der eingebrachte Vorschlag, die Blutprobe für Alkoholsünder ganz abzuschaffen, keinen wirklichen Bestand haben kann. So folgte bereits gestern Abend, was zu erwarten war. Wolfs Behörde relativierte den ursprünglichen Vorschlag, wie hier nachzulesen ist. Besorgniserregend fand ich jedoch auch gestern, die hinter diesem Vorschlag verborgene Intention.
Wenn es darum geht den Rechtsstaat weiter auszuhöhlen, dann sollte dies nicht unter dem Vorwand geschehen, man denke schließlich nur an die Kasse des Betroffenen/Beschuldigten (Pusten koste kein Geld, Blutproben seien jedoch mit Folgekosten für die Beschuldigten verbunden). Dann sollte das Kind schlicht beim Namen genannt werden, insbesondere von einem Volljuristen, wie Herrn Dr. Wolf.
Treffend drückt es insoweit auch der Kollege Melchior aus, Pustekuchen.

Wie auch immer, dieses heißdiskutierte Thema wird wohl noch länger, immer wieder hochkochen. Es bleibt in jedem Fall spannend.

Donnerstag, 27. Mai 2010

Zukünftig wird der Alkoholisierungsgrad nur noch geschätzt

Bedenklich ist dass, was heute in der anstehenden Innenministerkonferenz in Hamburg eingebracht werden soll.
Der Innenminister von NRW, wie ich in einem Post des Kollegen Burhoff lesen konnte, möchte die Notwendigkeit der Entnahme einer Blutprobe, gänzlich abschaffen und statt dessen verdächtige Alkoholsünder nur noch pusten lassen.

Bisher galt im Strafprozess der rechtsstaatliche Grundsatz, dass ein Beschuldigter nicht gezwungen werden kann, aktiv an seiner Verurteilung mitzuwirken. Dies hatte u.a. zur Konsequenz, dass grundsätzlich kein Beschuldigter, demnach auch kein der Trunkenheit im Verkehr verdächtigte Autofahrer, gezwungen werden konnte "zu pusten", um damit seinen möglichen Alkoholisierungsgrad, durch aktives Tun, feststellen zu lassen.
Sicherlich musste derjenige, welcher das Pusten verweigerte, dann damit rechnen, dass die Entnahme einer Blutprobe angeordnet werden würde. Dieses Verfahren ist aber, ganz im Gegensatz zu dem Vorschlag aus NRW, rechtsstaatlich in § 81a StPO geregelt.

Es erscheint mir mehr als bedenklich, wenn nunmehr von dem hier dargestellten und rechtsstaatlich garantierten Verfahrensgrundsatz abgewichen würde und zukünftig Beschuldigte verpflichtet wären, aktiv an ihrer Verurteilung mitzuwirken. Der Rechtsstaat würde weiter ganz massiv ausgehöhlt werden.
Wobei sich dann natürlich die Frage aufdrängt, wie mit einer Weigerung des Beschuldigten, nämlich nicht pusten zu wollen, umgegangen werden soll, wie also eine Atemalkoholprobe abgefordert werden könnte. Zwangsweise wird einem Beschuldigten wohl kaum die für eine Messung erforderliche Atemluft, aus dem Körper gepresst werden können.
Was bliebe also und das wäre dann wohl der krönende Abschluss dieser "wohl durchdachten" Initiative, dass den Polizeibeamten gestattet würde, den Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten frei Schnauze zu schätzen.

Mittwoch, 26. Mai 2010

Redaktionelles

Leider erst nachdem ich den vorherigen Post onlinegestellt hatte, fiel mir auf, dass das flüchtige Lesen des selbigen den Eindruck erwecken könnte, ich wollte den Blog der Kollegin Braun diskreditieren. Nein, nichts liegt mir ferner als das. Ich schätze diesen Blog sehr und lese ihn gerne.
Mit Phrasenmäher war, wie der geneigte Leser wohl feststellen wird, die junge deutsche Band gemeint, die gute Musik macht.
Alles andere dürfte sich nun auch erschließen.

Liebe Frau Kollegin Braun, sehen Sie mir bitte also dieses Versehen nach. Auf diesem Wege, beste Grüße nach Hamburg.

Phrasenmäher bringt es auf den Punkt

Die Kollegin Braun brachte es unlängst in ihrem Post zum Ausdruck. Immer mal wieder tauchen Menschen wie aus der Versenkung auf. Alte Bekanntschaften werden wieder in Erinnerung gerufen, ganz der alten Zeiten wegen, wie man glauben mag. Dann aber kommen auch schon die ersten Fragen, nach der verstorbenen Oma und deren Nachlass, einem Nachbarschaftsstreit oder auch nur irgendwelche Unterhaltsfragen, an die Oberfläche.

Oder aber man wird auf einer Party als Anwalt geoutet und schwups hat man ein Gespräch an der Backe, ganz nach dem Motto, "Sie/Du sind/bist doch Anwalt, ich hätte da mal ne Frage....."

Ok, grundsätzlich bin ich, wie wohl jeder Anwalt, an neuen Mandanten durchaus interessiert. Wenn es aber darum geht, mal eben eine kostenfreie Rechtsberatung zu geben, ganz nach dem Motto, man verstehe sich ja so gut, passt das nachfolgend Lied, wie die Faust aufs Auge:


Montag, 24. Mai 2010

Brauch ich ein neues Auto?

Niedersachsen liegt ja demnach voll im Trend. Ich stelle mir nach dem Lesen dieser Meldung nur die Frage, muss ich mir jetzt ein neues Auto aussuchen?

Freitag, 21. Mai 2010

Ernst oder einfach ein guter Freitagswitz vom Kollegen Burhoff?

Auf manche Ideen muss mal erstmal kommen.

Der Kollege Burhoff berichtet hier über eine an ihn gerichtet Frage einer Kollegin. Diese bekommt nämlich die von ihr angeforderten Akten nicht mehr geschickt, sondern darf sie nur noch bei der Polizei/Bußgeldbehörde direkt einsehen und fragt nun, ob sie eine gerichtliche Entscheidung erwirken könne.
Nein, es ist kein wie von RA Melchior hier geschilderter Fall, einer vermeintlich fehlenden schriftlichen Vollmacht, die die Behörde veranlasst, die Akte nicht herauszugeben.
Der Grund ist wohl ausnahmsweise vollkommen nachvollziehbar. Die Kollegin hatte bei zuvor gewährten Akteneinsichten, die Bußgeldakten selbst paginiert. Ihr Grund: sie könne so besser nachvollziehen, wenn sie später nochmals Akteneinsicht nähme, was sie schon kopiert habe .
Es dürfte wohl einfacher sein, bei einer erneuten Akteneinsicht, das was man schon kopiert hat mit der Originalakte zu vergleichen, also nunmehr ständig für die Akteneinsicht zur Polizei/Bußgeldbehörde rennen zu müssen.

Ich kann nun nur hoffen, dass das ein guter Freitagswitz des Kollegen Burhoffs war, was dieser jedoch bedauerlicherweise gerade verneinte.

Wenn der Richter rechnen kann, der Staatsanwalt aber nicht

Mandant ist 28. Gegen ihn wird ermittelt. Nein, nicht weil er 28 ist, sondern wegen eines Vergehens, welches er 2009 begangen haben soll.

Irgendwann wird dann Anklage erhoben und zwar, jetzt staunte ich doch sehr beim Aktenstudium, zum Jugendrichter.
Als ich weiter blätterte, konnte ich dann das lesen, was der zuständigen Jugendrichter dazu meinte:
"Meines Erachtens nach war der Angeschuldigte zur Tatzeit 28 Jahre alt und damit Erwachsener. Ich bitte um Anklagerücknahme. gez. Jugendrichter"
Da hat er recht, mit 28 ist man tatsächlich nicht mehr jugendlich/heranwachsend, auch wenn man sich so fühlen mag.

Der zuständige Staatsanwalt erwidert hierauf:
"Die nochmalige Überprüfung hat ergeben, dass der Angeschuldigte zur Tatzeit Erwachsener und nicht Heranwachsender war. Die Anklage wird deshalb zurückgenommen. gez. Staatsanwalt"
Die Überprüfung sah vermutlich exakt so aus:
2009 - 1981 = 28
In der Grundschule heißen solche Aufgaben "Rechnen im Tausenderraum".

Bevor jetzt wieder Stürme der Entrüstung entfacht und über mich hereinbrechen werden, sei gesagt, dass nicht die falsche Anklage den überheblichen Ton bedingt hat, sonder die mehr als absurde Angabe, "dass nach nochmaliger Überprüfung sich ergeben habe......"
Warum nicht, wenn ein Fehler passiert ist, der an sich auch nicht tragisch ist und eben mal passieren kann, diesen als einen solchen bezeichnen?

Oh jeh, jetzt fällt es mir ein. Ich hatte ganz vergessen, dass betreffender Staatsanwalt ja unfehlbar ist und wer unfehlbar ist, kann natürlich auch keine Fehler machen, dass war dann wohl mein Fehler.

Abgehoben


Ich hoffe, dass ich am Wochenende auch eine solche Aussicht wieder genießen und abgehoben über den Dingen fliegen kann.

Zufall oder vorhersehbar?

Es ist bisweilen verwunderlich, weshalb Gerichte bei der Beiordnung eines Anwaltes zufallsartig immer wieder ein und dieselben Anwälte von sich aus zum Pflichtverteidiger bestellen. Meist kann dies jedoch nur aus der Ferne betrachtet und damit nur ein ursächlicher Zusammenhang vermutet werden.
Interessant ist es jedoch immer dann, wenn sich in Akten bereits Namen finden, die für eine Beiordnung in Betracht gezogen werden sollen. Dann wird aus einer Vermutung eine durchaus belegbare Gewissheit.
Um jetzt dem großen Aufschrei vorzubeugen sei ganz klar gesagt, dass ist nicht bei jedem Richter Usus, aber eben bei manchen. Es sind die, bei denen man es bereits vorher gemutmaßt hat, also doch vorhersehbar.

Donnerstag, 20. Mai 2010

(Hoch)Deutsch als Gerichtssprache

Der Kollege Burhoff verweist hier auf einen Beschluss des OLG Hamm.

Unter anderem stellt hier das OLG klar, dass die Gerischtssprache Deutsch sei, so wie es auch in § 184 GVG zu lesen ist. Dies schließe aber nicht aus, so das OLG Hamm, dass Fachbegriffe im Urteil verwendet werden dürfen.

Aus anderen Gründen erlaube ich mir bisweilen in einer Hauptverhandlung, vornehmlich im süddeutschen Raum, genau hierauf zu verweisen, nämlich immer dann, wenn ich selbst nichts mehr verstehe, das Gericht und Zeugen sich einander aber gut verständigen können.

Die Urteile sind jedoch stets in Hochdeutsch verfasst gewesen.

Der verlinkte Beschluss ist übrigens tatsächlich äußerst lesenswert.

Das letzte Wort / Weniger ist manchmal viel, viel mehr

Der Kollege Vetter berichtet hier über das vergessene letzte Wort.

Ähnliches ist mir vor nicht allzu langer Zeit ebenfalls passiert, nur dass das Urteil nicht das war, was sich mein Mandant vorgestellt hatte.

Ich hatte im Anschluss an mein Plädoyer noch einen Hilfsbeweisantrag gestellt.
Nachdem ich diesen Antrag gestellt hatte, setzte eine hitzige Diskussion zwischen dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und mir ein, in deren Verlauf sich dann auch mal kurz die Frau Nebenklägervertreterin einschaltete.
Irgendwann aber wurde es dem Vorsitzenden wohl zu bunt und er beendete den Disput. Er stand auf und sagte: "Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück, die Sitzung ist unterbrochen." Innerlich schrie ich vor Begeisterung auf, denn was war passiert? Im Trubel der gesamten Diskussion wurde total vergessen, meinem Mandanten das letzte Wort zu erteilen.

In der Pause fragte mich dann auch mein Mandant ganz entsetzt, warum er nicht das letzte Wort bekommen hätte, er wollte doch noch etwas dazu sagen. Ich konnte ihm recht schnell klar machen, dass er bitte darauf nicht bestehen und einfach den Mund halten solle. Etwas besseres könne in dieser Situation nicht passieren.

Die Sitzung wurde termingemäß fortgesetzt. Mein Befürchtung, das Gericht könnte erkannt haben, welch schwer wiegenden Fehler ihm unterlaufen ist, trat zum Glück nicht ein.
Am Schluss der Hauptverhandlung stellt ich dann noch den Antrag zu protokollieren, dass vergessen worden sei, dem Angeklagten das letzte Wort zu erteilen.

Es war also ein Elfmeter, ohne dass das Tor besetzt gewesen wäre. Nun fängt die ganze Sache also von Neuem an. Denn schlimmer kann es nicht mehr kommen, da nur ich Rechtsmittel/Sprungrevision eingelegt hatte.

So gewinnt man plötzlich und unerwartet eine 3. Tatsacheninstanz hinzu.

Der Fluch von Fremdwörtern

Man sollte in der Regel wissen, was ein Fremdwort bedeutet, oder aber eben das, was man sagen möchte, ganz einfach auf deutsch ausdrücken.
In diesem Zusammenhang fallen mir verschiedene Gegebenheiten ein. Eine ist mir unlängst widerfahren.
Ich begab mich auf ein Polizeirevier, um den BAK-Wert meines Mandanten zu erfragen. Ich war so oder so in der Nähe des Reviers, so dass ich dachte, dies in einem Wege gleich mit zu erfragen. Der arme Mann musste nämlich ein paar Tage zuvor Blut da lassen.
Als ich in der Wache war und mein Begehr vorgetragen hatte, fragte mich der anwesende Polizeibeamte, "haben Sie Ihre Liquidation auch dabei?"
Gemeint war wohl die Legitimation, auch wenn ich mich im ersten Moment fragte, "möchte der gute Mann, dass ich ihm nun meine Tätigkeit in Rechnung stelle? Kein Problem."

Mittwoch, 19. Mai 2010

Die Dienstanweisung und die Blutentnahme, (vergangene?) Praxis im Saarland

Das Problem tritt ja auch jetzt immer wieder auf. Es wird eine Kontrolle durchgeführt, Polizeibeamte meinen eine alkohol- oder drogenbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festgestellt zu haben und ordnen daraufhin, gem. § 81a StPO, die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt an.
Soweit, so gut. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist derzeit nicht unbedingt einheitlich, wobei sich eine klare Tendenz erkennen lässt.

Im Saarland existierte jedoch zumindest im Jahre 2009 noch eine innerdienstliche Anweisung, auf Anraten des zuständigen Leitenden Oberstaatsanwaltes, der dem Leiter der Polizeidirektion u.a. Folgendes mitteilte:
die Anordnungs- und Durchsetzungskompetenz für Blutprobenentnahmen zur Quantitätsbestimmung obliegt, da Gefahr im Verzug, der einschreitenden Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft vor Ort. Das Einschalten des richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes ist nicht erforderlich.
Besondere Dokumentationspflichten für die Wahrnehmung der Anordnungskompetenz bestehen nicht, da das Vorliegen von Gefahr im Verzug evident ist.
In dem vorliegenden Sachverhalt wurde mein Mandant gegen 12 Uhr 40 an einem Mittwoch - es war kein Feiertag - von der Polizei angehalten und nicht etwa wegen eines Fahrfehlers, oder dergleichen. Es handelte sich schlicht um eine Routinekontrolle. Etwa eine Stunde später wurde ihm, nach erfolgter Anordnung durch einen Polizeibeamten, eine Blutprobe entnommen, von einem Arzt selbstverständlich. Ein Richter wurde nicht einmal versuch zu erreichen.

In der Hauptverhandlung gab entsprechender Beamter auf Fragen von mir dann an, dass er gar nicht daran gedacht hätte, dem Richtervorbehalt aus § 81a II StPO genüge zu tun, sondern gleich die Anordnung der Blutentnahme getroffen habe, da ja schließlich diese Dienstanweisung bestanden habe.
Das zuständige Amtsgericht möchte zwar in seinem Urteil nicht ganz ausschließen, dass die getroffene Maßnahme möglicherweise rechtswidrig war, willkürlich soll sie zumindest nicht gewesen sein. Zu Begründung wird im Urteil folgendes ausgeführt:
Ferner ist davon auszugehen, dass die damals geltende Dienstanweisung, welche das Regel-Ausnahme-Verhaltnis des 81a StPO in das Gegenteil verkehrt und den Eindruck erweckte, der Ermittlungsbeamte könne auf die stets gebotene Prüfung des Einzelfalls verzichten, in ihrer Kompetenz des Polizeibeamten jedenfalls für dem vorliegendem Fall ähnliche Konstellation nicht zu begründen vermag, sie trotz Ihrer Rechtswidrigkeit aber nicht den Vorwurf rechtfertigt, ein sich hierauf berufender Polizeibeamter habe willkürlich und/oder unter bewusster Umgehung des Richtervorbehalts behandelt.
Hinzu tritt, dass die damalige Dienstanweisung (...), nach einem ausführlichen Meinungsaustausch unter den bundesdeutschen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten und nach Auswertung der damals veröffentlichen Rechtsprechung erolgt ist, mithin ebenfalls nicht als willkürliche Gesetzesinterpretation zu bewussten Umgehung des Richtervorbehalts angesehen werden kann.
Na, ich frage mich, was dann eine willkürliche Gesetzesinterpretation sein soll, wenn nicht eine solche Dienstanweisung. Dazu fällt mir nur ein, Rechtsstaat ade.

Der Logik des Amtsgerichtes folgend, könnte dann also fast jedes illegitimes und unrechtmäßige Verhalten von Polizeibeamten, quasi pauschal im Voraus, durch eine entsprechende, von Volljuristen und Behördenleitern gefertigte Dienstanweisung, gerechtfertigt werden und damit die darauf beruhenden polizeilichen Maßnahmen strafprozessual verwertbar sein.

Faszinierende Lebensmüdigkeit

Es gehört schon eine nicht ganz unerheblich große Portion an Lebensmüdigkeit dazu, so etwas zu machen.
Gleichwohl ein durchaus beindruckendes Video.


Man kann den Männer auch tatsächlich die Erleichterung im Gesicht ablesen, dass ihr Stunt geklappt hat.

Fliegen bleibt aber auch ohne solche Manöver immer wieder ein beeindruckendes und faszinierendes Erlebnis.

Montag, 17. Mai 2010

Das taktische Rechtsmittel eines Staatsanwaltes

Farb- und damit auch vollkommen konturenlos präsentierte sich ein Beamter der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor einem kleinen Amtsgericht im Südwesten der Republik.
Hätte der Herr Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft am Ende des Verfahrens nicht plädiert, wäre mir seine Anwesenheit auch überhaupt nicht aufgefallen.
Beantragt wurde dann doch eine Verurteilung zu 30 Tagessätzen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Im Strafbefehl, dass sollte wohl nicht unerwähnt bleiben, war noch eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen beantragt worden. Das Gericht verurteilte meinen Mandanten jedoch zu 40 Tagessätzen, dh. der Antrag der Staatsanwaltschaft wurde sogar noch übertroffen.

Etwa 4 Tage nach der Verhandlung legte der Dezernent, der im Übrigen personengleich mit dem Sitzungsvertreter war, Berufung ein, davon ausgehend, dass ich meinerseits am letzten Tag der Rechtsmitteleinlegungsfrist Revision einlegen würde.
Nein er tat dies nicht zugunsten meines Mandanten, sondern zuungunsten und dies wohl schlicht aus dem Grund, mir den Weg zur Revision zu verbauen.

Ich selbst hatte, wie in solchen Verfahren üblich und auch angeraten, am letzten Tag nach Geschäftsschluss Revision - also die sog. Sprungrevision - eingelegt, ohne bis dahin zu wissen, dass die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte.

Heute läuft die Rechtsmittelbegründungsfrist aus. Meine Revisionsbegründung ist vorsorglich bereits verfasst und wird dem Gericht im Laufe des Tages übermittelt. Bleibt nun abzuwarten, wie der Herr Staatsanwalt seinerseits sein Rechtsmittel begründen wird. Es dürfte ihm schwer fallen, den Bestimmungen der RiStBV genüge zu tun. Vielleicht erfolgt auch eine ganz überraschende Rechtsmittelrücknahme, wer weiß das schon.

Ganz offensichtlich aber mal wieder ein Beispiel dafür, dass jemand die Aufgabe seines Berufes in Gänze verfehlt hat und wohl dort, wo er sitzt, vollkommen fehl am Platze ist.

Sonntag, 16. Mai 2010

Verurteilungsbegleiter und Geständnisberater dürften es nun schwerer haben

Der verehrte Kollege Siebers bringt eine durchaus auch von mir geteilte Sorge hier zum Ausdruck.
Er fragt nämlich, was mit der zum 01.01.2010 eingetretenen Gesetzesänderung geschehen ist, vielmehr was aus der Veränderung geworden ist (es geht hierbei um die Pflichtverteidigerbeiordnung bereits zum Zeitpunkt der Inhaftierung, § 140 I Nr. 4 StPO):
Was ist daraus geworden? Mir liegen keine allgemeingültigen Erfahrungswerte vor; meine persönlichen Erfahrungen lassen mich vermuten, dass es noch mehr dazu gekommen ist, dass bestimmte Richter immer wieder ganz bestimmte Rechtsanwälte beiordnen, die entweder widerstandslos alles hinnehmen, was das Gericht veranstaltet oder die zu Weihnachten diese Richter nicht vergessen - oder beides!? (so der Kollege Siebers)
Interessant ist in dem Zusammenhang aber vor allem, die von dem Kollegen Burhoff gepostete Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.04.2010, 4 Ws 163/10.
Danach ist nämlich ein erfolgte Beiordnung dann aufzuheben, wenn dem Beschuldigten selbst keine Gelegenheit gegeben wurde, einen eigenen Verteidiger zu benennen, sondern ein Pflichtverteidiger durch das Gericht vor die Nase gesetzt worden ist.

Mittwoch, 12. Mai 2010

Blinder Aktionismus? Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung

In einer Bewährungssache lese ich folgenden Vermerk eines Staatsanwaltes:
Im Hinblick auf den (drohenden) Verstoß des Verurteilten gegen seine Meldeauflage (Bl. XX d.A) ist eine Verlängerung der Bewährungszeit angezeigt. Ein Widerruf ist hierdurch nicht gerechtfertigt, da die Voraussetzungen des § 56f I Nr. 2 StGB (noch) nicht vorliegen. Der Verurteilte soll allerdings vor Beschlusserlass zunächst angehört werden.
Dem Vermerk schließt sich im Übrigen der Antrag an, die Bewährungszeit zu verlängern.

Sehr geehrter Herr Staatsanwalt, haben sie schon mal in § 56f StGB geschaut und den Gesetzestext tatsächlich auch gelesen? Nein, dann wird es aber jetzt mal schleunigst Zeit. Denn dort steht nichts von einer vorbeugenden Bewährungszeitverlängerung, für in der Zukunft befürchtete Bewährungsauflagenverstöße.
Immerhin ist an die Gewährung rechtlichen Gehörs gedacht worden.

Mal sehen, ob wenigstens das zuständige Gericht die Sinnlosigkeit des Antrages der Staatsanwaltschaft erkennt und nicht noch mehr Albernheiten schmerz- und krampfhaft an den Haaren herbeischleift.

Dienstag, 4. Mai 2010

Unsinn oder Sinn


Es gibt Straßennamen, bei denen sich zwangsläufig die Frage des Ursprungs stellt. Man könnte auch meinen, dass diese Straße, mit diesem Namen, prädestiniert für die ein oder andere Behörde, oder das ein oder andere Gericht ist.

Schlampige Arbeit

In einem Strafverfahren werden 4 Tatverdächtige festgenommen. Gegen alle 4 wird Haftbefehl erlassen.
Nach und nach werden zwei der Inhaftierten auf freien Fuß gesetzt, mit zum Teil abenteuerlichen Begründungen. Gleichwohl sei es jedem gegönnt.
Lediglich mein Mandant und der Mandant des Kantholzes verbleiben in Haft.
Ich hatte bereits Durchführung einer mündlichen Haftprüfung beantragt, der Kollege hat seinerseits Haftbeschwerde eingelegt
Selbst hatte ich bis heute jedoch noch keine Haftbeschwerde eingelegt, auch wenn ich zwischenzeitlich mit dem Gedanken gespielt habe. Gleichwohl war ich sehr verwundert, als mir eben eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichtes in dem besagten Strafverfahren ins Haus flatterte. Zunächst dachte ich, ok, falsch adressiert, gemeint war bestimmt der Kollege aus Braunschweig.
Falsch, selbst im Rubrum werden mein Mandant und ich aufgeführt, auch das Aktenzeichen des Haftbefehls meines Mandanten findet sich in dem Beschluss und hierauf bezieht sich dieser auch.
Wer nun denkt, dass wir zwei Brüder verteidigen, oder zwei Beschuldigte mit gleichem oder sehr ähnlichem Namen, dem sei gesagt, nein das ist nicht der Fall.

Wohl gemerkt, es befinden sich von ursprünglich 4 Tatverdächtigen nur noch zwei in Haft. Ich finde schon, dass eine Beschwerdekammer zwei in selber Sache in Haft sitzende Beschuldigte unterscheiden können sollte.

Grandiose Arbeitseinstellung! Es ist ja schließlich auch nicht die eigene Freiheit über die man zu befinden hat, da kann dies dann schon eben mal zwischen Tür und Angel abgehackt und einfach hingerotzt werden.