Das sind deutliche Worte des Bundesverfassungsgerichts.
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde. Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die Verfristung bestanden die Bevollmächtigten auf einer Behandlung durch die Kammer, wobei sie fälschlicherweise behaupteten, den maßgeblichen Satz der Entscheidung des Oberlandesgerichts „inhaltlich vollständig wiedergegeben“ zu haben. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009
- 1 BvR 829/09 -, juris, Rn. 15; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.Der Beschluss ist vom 23.08.2010.







