Das hat gesessen. Nicht in epischer Breite, sondern in der notwendigen Kürze hat der BGH einem OLG einige Zeilen ins Gebetbuch geschrieben. Ein schönes Beispiel dafür, dass auch der BGH Verfassungsgrundsätze durchaus hoch bewertet.
Gem. § 544 Abs. 7 ZPO hat der Senat die Sache, auf die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hin, sogleich an das Berufungsgericht zurück verwiesen. In den entscheidungserheblichen Zeilen führt der 5. Zivilsenat folgendes aus:
"Die Entscheidung des Landgerichts stellt sich folglich als eine gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung (vgl. BVerfG NJW 1991, 2823; 1992, 2877; 1996, 45, 46; 1998, 2515; 2004, 1371, 1373) dar, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung nicht zugrunde legen durfte. Vielmehr bedeutet die Zurückweisung des Vortrages der Beklagten als verspätet eine erneute Verletzung des Verfahrensgrundrechts gem. Art. 103 Abs. 1 GG."
Die Mandantschaft und natürlich auch ich, sind hoch erfreut über diese Entscheidung. Nun bin ich auf den Fortgang des Verfahrens gespannt und gespannt, ob der Gegner immer noch auf seinem hohen Ross angeritten kommt.
Warten wir es ab.
Mein Dank gilt natürlich dem Kollegen in Karlsruhe, der anstatt meiner in dieser Sache tätig war, da es in Zivilsachen, anders als beispielsweise in Strafsachen, dem "normalen" Rechtsanwalt verwehrt ist, vor dem BGH aufzutreten. Dort dürfen nur gesondert beim BGH zugelassene Rechtsanwälte auftreten.
4 Kommentare:
Das freut MICH aus verschiedenen Gründen besonders, und nun hoffe ich insbesondere für die betroffene Familie auf weiteres gutes Gelingen.
Die Gegenseite sollte wegen der zu erwartenden Schadensersatzansprüche das Sammeln anfangen.
Besten Dank, wir werden sehen was noch so alles passiert. Es zeigt sich aber mal wieder, man braucht bisweilen einen langen, sehr langen Atem.
Sind Sie sicher, das war nicht nur ein "PR-Gag" aus Kerlsruhe?
@ Helmut Karsten, ja da bin ich mir ziemlich sicher.
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