"Die von dem Verteidiger abgegebene Verteidigererklärung ist keine Einlassung des Angeklagten," so ein vollkommen von sich überzeugter Richter in einer Urteilsverkündung.
Der Staatsanwalt selbst hatte zuvor die durch mich im Rahmen der Hauptverhandlung namens und in Vollmacht des Angeklagten abgegebenen Erklärung, als Einlassung von diesem und mithin als Geständnis gewertet und dies vollkommen zu recht.
Dem war der Richter in seinem Urteil jedoch entgegengetreten. Großspurig meinte dieser dann seine Auffassung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) untermauern zu können.
Ich fragte mich nur, welchen BGH er meint.
Denn so ist es doch mittlerweile gängige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass Erklärungen des Verteidiger "ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten verwertet werden können" (BGH u.a. 1 StR 441/97) und zwar ohne dass der Angeklagte diese höchstpersönlich abzugeben hätte. Erforderlich ist nur, zumindest nach dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung, dass der Angeklagte sich diese Erklärung ausdrücklich zu eigen macht, oder diese als eigene verstanden haben will (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 06.05.2002 - Az. 2b Ss 59/02-30/02 IV; OLG Saarbrücken, Beschl. vom 14.09.2005 - Az. Ss 29/05 (38/05)) und das war im vorliegenden Verfahren unzweifelhaft der Fall.
Da letztlich dennoch das angestrebte Ergebnis ausgeurteilt wurde, dürfte es auf diese rechtliche Fehleinschätzung wohl nicht weiter ankommen.
2 Kommentare:
Der Richter meint den BGH, von dem z.B. der Beschluss vom 28. 6. 2005 - 3 StR 176/05, stammt.
Zitat: "Soweit dem die Auffassung zu Grunde liegen sollte, dass Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angekl., der selbst keine Erklärung zur Sache abgibt, ohne weiteres als Einlassung des Angekl. verwertet werden können, könnte dem der Senat nicht folgen. Die Verwertbarkeit setzt vielmehr voraus, dass der Angekl. den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat."
Schon richtig, aber auch letzteres lag vor.
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