Ein Verteidiger nimmt Akteneinsicht und bekommt die Akte in sein Büro. Er kopiert oder scannt sie sich und schickt sie ordnungsgemäß wieder zurück, er lässt sie sogar persönlich bei Gericht abgeben.
Nun passiert es, wie es manchmal eben passiert. Einige Wochen später, die Akte war schon lange wieder im Herrschaftsbereich des zuständigen Gerichts, gerät diese sozusagen außer Kontrolle. Kurz, sie geht verlustig.
Tja, Pech mag man nun sagen. Der zuständige Richter aber, beliebt für seinen äußerst kollegialen, offenen, aber vor allem stets ehrlichen Umgang, kommt nun auf die Idee, die kopierte Akte bei dem Verteidiger anzufordern. Ganz getreu dem Motto der Sesamstraße, "wer nicht fragt bleibt dumm", an sich ein legitimier Versuch.
Der Verteidiger aber weigert sich, was ebenfalls mehr als legitim und wohl auch angeraten ist, denn schließlich hat er mit dem Verschwinden der Akten nichts, aber auch nichts im Geringsten zu tun, außerdem befinden sich bereits Notizen die Verteidigung betreffend auf den Kopien.
Es folgt ein hitziges Gespräch am Telefon, welches damit endet, dass der nette Richter, der es auch mit Verteidigern immer nur gut meint und gerne mal einen gut gemeinten Rat gibt, dem Verteidiger mit der Durchsuchung der Kanzlei und der Beschlagnahme seiner Handakte droht.
Es hat wohl nicht viel gefehlt und die Kanzleiräume wären durchsucht worden, wäre, wen wundert es, die Akte nicht wieder aufgetaucht und zwar wo? Das darf der geneigt Leser nun selber erraten.
6 Kommentare:
Ich hatte vor Jahren einmal das Vergnügen, als Referendar in den Verdacht zu geraten, eine Ermittlungsakte verschlampt zu haben. Als der "Verlust" auffiel - ich war inwzischen in anderer Station am selben Gericht - holte man mich eigens aus einer mündlichen Verhandlung, um mich vor versammelter Mannschaft zu dem Fall ins Kreuzverhör zu nehmen. Mittags teilte mir sogar der Kantninenchef mit, man sei auf der Suche nach mir, da ich ja eine Akte verloren hätte.
Kurz: Es drohte meine Steinigung iknkl. Ausstellung meiner Überreste im Gerichtsfoyer. Kurz bevor es soweit war, tauche die Akte an gänzlich unerwarteter Stelle wieder auf: Auf der Geschäftsstelle. Sie war dort, nunja, hinter eine Heizung, äh, geraten.
Die Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung wäre natürlich interessant.
@ Anonym:
Ist doch ganz einfach: Delikt §246 StGB, dringender Tatverdacht (gegen Anwalt bzw. Verteidiger) sowieso, Durchsuchung nach § 102 StPO. ;-)
Hmm. Üblicherweise taucht die im Richterzimmer wieder auf. Unter einem Aktenstapel oder in einer anderen Akte.
Als Dank gibt's dann normalerweise auch kein Wort der Entschuldigung.
Die Herausgabe einer Kopie der Akte wäre Parteiverrat.
Ein örtliches AG hatte das Problem letztens auch. Auf die Problematik habe ich aufmerksam gemacht. Fassungslosigkeit.
Bereits zuvor hatte ich allerdings den Richter darauf aufmerksam gemacht, dass seine Geschäftsstelle nicht meine Sekretärin anrufen und nach der ladungsfähigen Anschrift meines Mandanten fragen soll. Da war ich noch nett....
@RA F:
Parteiverrat gilt wohl nur, wenn auf den Kopien tatsächlich bereits Vermerke enthalten sind, die nicht entfernt werden können und die die Verteidigung betreffen. Jahn/Lips, StraFo 2004, 229 meinen, dass jedenfalls keine aktive Mitwirkungspflicht des Verteidigers besteht (und das ist etwas anderes als das Erdulden einer Durchsuchung) . Wieso das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt sein sollte (so Jahn/Lips), ist mir zwar schleierhaft. Die Frage ist mE eher, ob ggf. aus der BORA eine aktive Mitwirkungspflicht abgeleitet werden könnte.
@RA JM:
§ 246 wenn die Kopien dem RA gehören? Fremde Sache?
Nach der RSpr. ist eine verlorene Akte im Freibeweisverfahren zu rekonstruieren, wenn das nicht geht, ggf. das Verfahren einzustellen wegen Verfahrenshindernis. Wenn aber das Freibeweisverfahren gilt, erscheinen §§ 98, 94, 103 StPo hinsichtlich der Kopien mir nicht so ganz abwegig.
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